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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §90;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0028 E 25. Juni 1985 VwSlg 6015 F/1985 RS 2Stammrechtssatz
Anfrage und Auskunftserteilung gemäß § 90 EStG 1972 können auch mündlich erfolgen. Die Auskünfte des Finanzamtes sind zwar keine (bindenden) Bescheide, es kann jedoch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bewirken, wenn der Steuerpflichtige sein steuerliches Verhalten der eingeholten Auskunft des Finanzamtes entsprechend einrichtete und dann gerade das der Auskunft des Finanzamtes entsprechende steuerliche Verhalten zu einer Steuernachforderung führen soll.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150037.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011