RS Vwgh 1993/5/24 92/15/0037

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Veröffentlicht am 24.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §90;
EStG 1988 §90;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0028 E 25. Juni 1985 VwSlg 6015 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Anfrage und Auskunftserteilung gemäß § 90 EStG 1972 können auch mündlich erfolgen. Die Auskünfte des Finanzamtes sind zwar keine (bindenden) Bescheide, es kann jedoch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bewirken, wenn der Steuerpflichtige sein steuerliches Verhalten der eingeholten Auskunft des Finanzamtes entsprechend einrichtete und dann gerade das der Auskunft des Finanzamtes entsprechende steuerliche Verhalten zu einer Steuernachforderung führen soll.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150037.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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