RS Vwgh 1993/5/25 93/04/0067

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §26 Abs1;
GewO 1973 §26 Abs2;
GewO 1973 §26 Abs3;
GewO 1973 §26 Abs4;
StGB §159;

Rechtssatz

Die Nachsichtsregelungen des § 26 Abs 1 bis 3 GewO 1973 sind nur auf die dort angeführten Insolvenzfälle abgestellt, hingegen hat die Verwaltungsbehörde im Verfahren über ein entsprechendes Nachsichtsansuchen eine allfällige Verurteilung etwa wegen Vergehens nach § 159 StGB im Grunde des § 26 Abs 4 GewO 1973 als Hindernis für die Erteilung der Nachsicht zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040067.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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