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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1973 §26 Abs1;Rechtssatz
Die Nachsichtsregelungen des § 26 Abs 1 bis 3 GewO 1973 sind nur auf die dort angeführten Insolvenzfälle abgestellt, hingegen hat die Verwaltungsbehörde im Verfahren über ein entsprechendes Nachsichtsansuchen eine allfällige Verurteilung etwa wegen Vergehens nach § 159 StGB im Grunde des § 26 Abs 4 GewO 1973 als Hindernis für die Erteilung der Nachsicht zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040067.X02Im RIS seit
20.11.2000