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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Bei Auslegung einer Sukzessivbeschwerde ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Eventualbeschwerde (an den VwGH) den Aufhebungsgegenstand der Primärbeschwerde (an den VfGH) nicht überschreitet (hier Aufhebungsantrag an den VfGH erfaßt nur einen Teil mehrerer trennbarer, selbständiger Spruchpunkte eines Bescheides).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140019.X01Im RIS seit
11.07.2001