RS Vwgh 1993/5/25 93/14/0019

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Auslegung einer Sukzessivbeschwerde ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Eventualbeschwerde (an den VwGH) den Aufhebungsgegenstand der Primärbeschwerde (an den VfGH) nicht überschreitet (hier Aufhebungsantrag an den VfGH erfaßt nur einen Teil mehrerer trennbarer, selbständiger Spruchpunkte eines Bescheides).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140019.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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