RS Vwgh 1993/5/25 93/07/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1993
beobachten
merken

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11 Abs1;
FlVfGG §4;
FlVfGG §50;
ZLG Stmk 1982 §27;
ZLG Stmk 1982 §32 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §47;

Rechtssatz

Wie sich aus § 32 Abs 1 Stmk ZLG 1982, der gem § 47 legcit auch im Flurbereinigungsverfahren sinngemäß anzuwenden ist, ergibt, ist die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen von dem Aspekt der Bewirtschaftungsmöglichkeiten her lediglich an die Voraussetzung geknüpft, daß die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist (§ 32 Abs 1 Z 3 legcit). Darauf, daß die im Zuge der vorläufigen Übernahme zugewiesene Grundabfindung den in § 27 legcit festgelegten Kriterien gerecht werden, besteht kein Anspruch (Hinweis E 4.5.1992, 89/07/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070035.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten