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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §11 Abs1;Rechtssatz
Wie sich aus § 32 Abs 1 Stmk ZLG 1982, der gem § 47 legcit auch im Flurbereinigungsverfahren sinngemäß anzuwenden ist, ergibt, ist die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen von dem Aspekt der Bewirtschaftungsmöglichkeiten her lediglich an die Voraussetzung geknüpft, daß die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist (§ 32 Abs 1 Z 3 legcit). Darauf, daß die im Zuge der vorläufigen Übernahme zugewiesene Grundabfindung den in § 27 legcit festgelegten Kriterien gerecht werden, besteht kein Anspruch (Hinweis E 4.5.1992, 89/07/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070035.X01Im RIS seit
20.11.2000