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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 198 Abs 5 GewO 1973 bietet keine Deckung für den bescheidmäßigen Ausspruch, daß eine Vorverlegung der Sperrstunde nur befristet für eine bestimmte Zeit oder für bestimmte Zeiträume zu gelten habe.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040052.X04Im RIS seit
20.11.2000