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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1859 §25;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0207 E 20. Jänner 1987 RS 2Stammrechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 25 GewO 1859 in Verbindung mit § 376 Z 11 Abs 2 GewO 1973 kommt es darauf, an ob sich im jeweiligen Einzelfall der gesetzliche Tatbestand der "besonderen Sicherheitsgefährlichkeit" oder der der "Eignung" konkretisiert hatte. Einem Bescheid, der davon ausgeht, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nach § 25 GewO 1859 genehmigungspflichtig gewesen sei, muss daher entnommen werden können, inwieweit die betreffenden Tatbestände vor dem 1.8.1974 erfüllt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040259.X07Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011