RS Vwgh 1993/5/25 92/04/0259

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §376 Z11 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0207 E 20. Jänner 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 25 GewO 1859 in Verbindung mit § 376 Z 11 Abs 2 GewO 1973 kommt es darauf, an ob sich im jeweiligen Einzelfall der gesetzliche Tatbestand der "besonderen Sicherheitsgefährlichkeit" oder der der "Eignung" konkretisiert hatte. Einem Bescheid, der davon ausgeht, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nach § 25 GewO 1859 genehmigungspflichtig gewesen sei, muss daher entnommen werden können, inwieweit die betreffenden Tatbestände vor dem 1.8.1974 erfüllt waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040259.X07

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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