RS Vwgh 1993/5/25 93/04/0013

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/04/0014

Rechtssatz

Es stellt einen gravierenden Mangel des Ermittlungsverfahrens dar, wenn die Behörde die aus der Betriebsliegenschaft auf die Nachbarliegenschaft einwirkenden Lärmimmissionen lediglich schätzt, obwohl einer Messung kein Hindernis entgegensteht (Hinweis E 30.6.1986, 85/04/0128).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040013.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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