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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Rechtssatz
§ 10 Abs 4 AVG unterscheidet zwischen der Vertretungsbefugnis (Ermächtigung des Vertreters durch den Vertretenen) und der Vollmacht, die regelmäßig schriftlich nachzuweisen ist. Die Erfüllung des in § 10 Abs 4 AVG diesbezüglich vorgesehenen Ausnahmetatbestandes läßt den Schluß darauf, daß die Vertretungsbefugnis jedenfalls gegeben sei, nicht zu.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040027.X01Im RIS seit
20.11.2000