RS Vwgh 1993/5/25 93/04/0027

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
AVG §10 Abs2;
AVG §10 Abs4;

Rechtssatz

§ 10 Abs 4 AVG unterscheidet zwischen der Vertretungsbefugnis (Ermächtigung des Vertreters durch den Vertretenen) und der Vollmacht, die regelmäßig schriftlich nachzuweisen ist. Die Erfüllung des in § 10 Abs 4 AVG diesbezüglich vorgesehenen Ausnahmetatbestandes läßt den Schluß darauf, daß die Vertretungsbefugnis jedenfalls gegeben sei, nicht zu.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040027.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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