Index
72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
StudienförderungsG; keine Sachlichkeitsbedenken dagegen, daß der Gesetzgeber in der Bestimmung des §2 Abs1 litc für den Regelfall die Gewährung einer Studienbeihilfe am Beginn eines Studiums unmittelbar an die für die Erlangung der Hochschulreife erforderliche Reifeprüfung knüpft, vor allem auch im Hinblick auf Abs2 leg. cit.; keine gleichheitswidrige Abweisung eines Ansuchens auf Nachsicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des §2 Abs1 litc
Schlagworte
Hochschulen, StudienbeihilfenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B115.1985Dokumentnummer
JFR_10139070_85B00115_01