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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/11 87/07/0170 5Stammrechtssatz
Die Behörde hat gem § 15 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 unter anderem die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und eine Gesamtlösung zu finden, mit welcher den Interessen aller Verfahrensparteien Rechnung zu tragen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070134.X01Im RIS seit
20.11.2000