RS Vwgh 1993/5/25 90/04/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/25 91/04/0245 1 (hier: Bürgerinitiative)

Stammrechtssatz

Wenn nicht eindeutig klar ist, wem eine Berufung zuzurechnen ist, ist gemäß § 37 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984; hier lassen Kopf und Fertigung des Berufungsschriftsatzes auch die Deutung der Einbringung durch eine Einzelfirma zu).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990040223.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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