RS Vwgh 1993/5/25 93/07/0042

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 8

Stammrechtssatz

Die durch § 117 Abs 4 WRG eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aus (Hinweis E 19.3.1990, 89/10/0181).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070042.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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