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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1991 Art1 A1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/14/0220 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/14/0221 B 25. Mai 1993 92/14/0222 B 25. Mai 1993 92/14/0223 B 25. Mai 1993 Besprechung in: AnwBl 10/1993 S 775; (Kritik der Nichtanwendung des §12 GehG);Rechtssatz
Die belangte Behörde hat weder einen Fall des § 55 Abs 2 VwGG dargetan noch läßt sich der Aktenlage entnehmen, daß die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen wäre (§ 55 Abs 3 VwGG). Die Beschwerdeführer haben demnach Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art I A 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Abweisung des Kostenmehrbegehrens, da weder das Vorbringen der Beschwerdeschriftsätze noch die sonstige Aktenlage Anhaltspunkte dafür bieten, daß die Einbringung jeweils gesonderter Beschwerden zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht notwendig oder auch nur zweckmäßig gewesen wäre (Hinweis auf VwGH B 1983/01/26 92/14/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140219.X01Im RIS seit
03.04.2001