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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
StGG Art5; Art83 Abs2 B-VG; 1939 erfolgte unentgeltliche Grundabtretung an das öffentliche Gut in Übereinstimmung mit dem damals geltenden Bebauungsplan für straßenbauliche Zwecke; Zurückweisung eines ausdrücklich auf §40 Abs2 litd Linzer Bauordnungs-Nov. 1946 gestützten Antrages auf entschädigungslose Rückübereignung im Devolutionsweg; abweisliche Vorstellungsentscheidung der Landesregierung; "für den Stadtsenat" von einem Stadtrat unterfertigter Bescheid - dem Stadtsenat zuzurechnen; keine Bedenken gegen diese Vorgangsweise; Zuständigkeit des Stadtsenates; sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Bf. - "Zurückweisung" statt "Abweisung" hier bloßes Vergreifen im Ausdruck; kein Entzug des gesetzlichen Richters; durch die von der Behörde angewendeten baurechtlichen Bestimmungen (§40 Abs2 litd Linzer Bauordnungs-Nov. 1946 und §18 Abs4 Oö. BauO) ist die Grundabtretung für Straßenzwecke zur Gänze, also auch die Rückgängigmachung, öffentlich-rechtlich gestaltet; Anspruch auf Rückgängigmachung einer Enteignung gehört dem öffentlichen Recht an, ist aber von der Eigentumsgarantie des Art5 StGG umfaßt (VfSlg. 8981/1980 und 8982/1980); hier anderer Sachverhalt - Anspruch nicht von der Eigentumsgarantie des Art5 StGG erfaßt; Gesamtbild des Verhaltens der Behörde; keine Willkür
Schlagworte
Baurecht, Bebauungsplan, Straßenbau, Grundabtretung, Enteignung, Rückübereignung, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Devolution, Gemeinderecht Organe, Gemeindevorstand, Behördenzuständigkeit, Bescheidbegründung, EigentumseingriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B14.1983Dokumentnummer
JFR_10139070_83B00014_01