RS Vfgh 1986/9/30 B14/83

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Linzer BauO 1887 §40 Abs2 litd idF der Novelle 1946
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1980 §31, §61
Oö BauO §18 Abs4

Rechtssatz

StGG Art5; Art83 Abs2 B-VG; 1939 erfolgte unentgeltliche Grundabtretung an das öffentliche Gut in Übereinstimmung mit dem damals geltenden Bebauungsplan für straßenbauliche Zwecke; Zurückweisung eines ausdrücklich auf §40 Abs2 litd Linzer Bauordnungs-Nov. 1946 gestützten Antrages auf entschädigungslose Rückübereignung im Devolutionsweg; abweisliche Vorstellungsentscheidung der Landesregierung; "für den Stadtsenat" von einem Stadtrat unterfertigter Bescheid - dem Stadtsenat zuzurechnen; keine Bedenken gegen diese Vorgangsweise; Zuständigkeit des Stadtsenates; sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Bf. - "Zurückweisung" statt "Abweisung" hier bloßes Vergreifen im Ausdruck; kein Entzug des gesetzlichen Richters; durch die von der Behörde angewendeten baurechtlichen Bestimmungen (§40 Abs2 litd Linzer Bauordnungs-Nov. 1946 und §18 Abs4 Oö. BauO) ist die Grundabtretung für Straßenzwecke zur Gänze, also auch die Rückgängigmachung, öffentlich-rechtlich gestaltet; Anspruch auf Rückgängigmachung einer Enteignung gehört dem öffentlichen Recht an, ist aber von der Eigentumsgarantie des Art5 StGG umfaßt (VfSlg. 8981/1980 und 8982/1980); hier anderer Sachverhalt - Anspruch nicht von der Eigentumsgarantie des Art5 StGG erfaßt; Gesamtbild des Verhaltens der Behörde; keine Willkür

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Bebauungsplan, Straßenbau, Grundabtretung, Enteignung, Rückübereignung, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Devolution, Gemeinderecht Organe, Gemeindevorstand, Behördenzuständigkeit, Bescheidbegründung, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B14.1983

Dokumentnummer

JFR_10139070_83B00014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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