RS Vwgh 1993/5/25 93/07/0056

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §20 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §82 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Unter einem Vergleich iSd § 82 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 kann nur ein solcher verstanden werden, der zwischen dem aussscheidenden Mitglied der Agrargemeinschaft einerseits und jedem einzelnen der die verbleibende Gemeinschaft bildenden Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke andererseits geschlossen wird. Ein stattdessen von der Agrargemeinschaft mit dem ausscheidenden Mitglied geschlossener Vergleich ist rechtlich bedeutungslos; seine aufsichtsbehördliche Behebung kann daher Rechte nicht verletzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070056.X02

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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