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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §20 Abs3;Rechtssatz
Unter einem Vergleich iSd § 82 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 kann nur ein solcher verstanden werden, der zwischen dem aussscheidenden Mitglied der Agrargemeinschaft einerseits und jedem einzelnen der die verbleibende Gemeinschaft bildenden Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke andererseits geschlossen wird. Ein stattdessen von der Agrargemeinschaft mit dem ausscheidenden Mitglied geschlossener Vergleich ist rechtlich bedeutungslos; seine aufsichtsbehördliche Behebung kann daher Rechte nicht verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070056.X02Im RIS seit
24.01.2001