RS Vwgh 1993/5/25 93/04/0013

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/04/0014

Rechtssatz

Die Feststellung, die von der Betriebsliegenschaft ausgehenden Lärmimmissionen lägen hinsichtlich ihrer Intensität etwa im Bereich der sonstigen Umgebungsgeräusche, ist - als Grundlage für ein medizinisches Sachverständigengutachten - mangelhaft, wenn nicht festgestellt wurde, in welcher Häufigkeit und mit welchen Pausen die Umgebungsgeräusche tatsächlich auftreten, weil nicht beurteilt werden kann, inwieweit die von der Betriebsliegenschaft ausgehenden Störgeräusche in den Umgebungsgeräuschen untergehen oder zu diesen hinzutreten.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040013.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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