RS Vwgh 1993/5/25 91/07/0164

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AbwasseremissionsV Allg 1991 §3 Abs2;
WRG 1959 §105;

Rechtssatz

Der Umstand, daß § 3 Abs 2 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl 1991/179, in die Form einer Soll-Vorschrift gekleidet ist, bewirkt, daß sie nicht unmittelbar verbindlich ist, beeinträchtigt aber nicht die Funktion der Norm, den Stand der Technik zu dokumentieren und ersichtlich zu machen. Aus der Soll-Form kann nicht abgeleitet werden, der in § 3 Abs 2 legcit dargelegte Stand der Technik sei nur anzustreben, könne aber auch unterschritten werden. Dies wäre gesetzwidrig, weil das WRG den Verordnungsgeber nicht zu einem Unterschreiten des Standes der Technik ermächtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070164.X04

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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