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77 Kunst, KulturNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
DenkmalschutzG 1978; Behörde hat bei Handhabung des §5 Abs1 das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmales gegenüber allen anderen vom Antragsteller geltend gemachten öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Eigentümers abzuwägen - kein Widerspruch des §5 Abs1, der eine derartige Verpflichtung iVm. den anderen Vorschriften des DenkmalschutzG gerade noch hinreichend bestimmt zum Ausdruck bringt, zu Art18 B-VG; Eigentumsbeschränkungen des §5 iZm. §4 Abs1 zweiter Satz vom Gesetzesvorbehalt des Art5 StGG umfaßt - keine Bedenken gegen §5 DenkmalschutzG 1978 unter dem Blickwinkel des Art5 StGG (Hinweis auf VfSlg. 9189/1981); Behörde ist verpflichtet, die wirtschaftliche Zumutbarkeit ihrer Anordnungen zu prüfen - daher keine Gleichheitswidrigkeit des §5; Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Zerstörung sämtlicher Objekte der Villa Hahn; kein Antrag auf Feststellung, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmales nicht mehr vorliege - Entscheidung denkmöglich auf die Rechtsvermutung des §2 gestützt; denkmögliche Annahme, daß solche Gründe für die Zerstörung des Denkmales, die das Interesse an der Erhaltung überwiegen, nicht vorlagen; keine Willkür
Schlagworte
Denkmalschutz, Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip, EigentumsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B164.1985Dokumentnummer
JFR_10138999_85B00164_01