Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Durch einen Bescheid, der der Berufung gegen die behördliche Schließung einer gewerblichen Betriebsanlage - nach erfolgtem Widerruf der Schließungsmaßnahme - keine Folge gibt, wird nicht die Schließung im Berufungsweg aufrecht erhalten oder wiederhergestellt, sondern bloß in der "Sache", die den Gegenstand des erstbehördlichen Bescheides gebildet hatte, wegen deren Hinfälligkeit kein meritorischer Abspruch mehr getroffen; ein solcher Bescheid kann - in materiellrechtlichem Rückbezug betrachtet - das Recht auf ein Unterbleiben der verfügten Schließung nicht verletzen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040076.X01Im RIS seit
11.07.2001