RS Vwgh 1993/5/25 92/04/0233

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1;

Rechtssatz

Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen erweist sich als nicht schlüssig begründet, weil in Ansehung eines Grundgeräuschpegels von 27 dB und leichter Störgeräusche aus dem Gewerbebetrieb mit 30 bis 34 dB auch die medizinische Bedeutung der während der Nachtzeit möglichen Manipulationsgeräusche - insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den Gesichtspunkt der Frage der Gleichzeitigkeit oder Verschiedenzeitigkeit bzw Unkoordinierbarkeit des Auftretens der verschiedenen Lärmereignisse - näher abzuklären gewesen wäre.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040233.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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