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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen erweist sich als nicht schlüssig begründet, weil in Ansehung eines Grundgeräuschpegels von 27 dB und leichter Störgeräusche aus dem Gewerbebetrieb mit 30 bis 34 dB auch die medizinische Bedeutung der während der Nachtzeit möglichen Manipulationsgeräusche - insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den Gesichtspunkt der Frage der Gleichzeitigkeit oder Verschiedenzeitigkeit bzw Unkoordinierbarkeit des Auftretens der verschiedenen Lärmereignisse - näher abzuklären gewesen wäre.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040233.X02Im RIS seit
12.06.2001