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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/04/0014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0047 E 14. November 1989 VwSlg 13064 A/1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Anordnung im § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO idF BGBl 1988/399, dass die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, betrifft nicht die im § 74 Abs 2 iZm § 356 Abs 3 GewO normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, sondern es kommt ihr eine tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040013.X01Im RIS seit
03.04.2001