RS Vwgh 1993/5/25 90/04/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/07/17 90/07/0096 1 (hier: Bürgerinitiative)

Stammrechtssatz

Die Berufung einer Gemeinschaft (hier Wassergemeinschaft), die selbst keine Rechtspersönlichkeit besitzt, kann nicht dadurch aufrechterhalten oder nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit einer neuen Berufung aktiviert werden, daß ein Austausch der Nichtperson durch andere, mit ihr nur durch einen namensgleichen Überbegriff verbundene, an ihre Stelle tretende Personen stattfindet. Ein nunmehr von den die Gemeinschaft bildenden genannten Personen angefochtener Bescheid, mit dem die Berufung der damals durch ihren Obmann vertretenen Gemeinschaft wegen deren nicht vorhandener Parteifähigkeit zurückgewiesen worden war, konnte nicht an die späteren beschwerdeführenden Parteien (insgesamt), sondern nur an die Gemeinschaft ergehen. Es fehlt somit an der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990040223.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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