RS Vwgh 1993/5/25 90/14/0015

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §23a;
EStG 1972 §24 Abs1 Z2;
EStG 1972 §24;
StruktVG 1969 §11;
StruktVG 1969 Art4;

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines negativen Kapitalkontos ist die Übertragung eines Mitunternehmeranteils bzw ein Zusammenschluß nach Art 4 StruktVG zulässig, wobei die Verpflichtung zur Versteuerung des negativen Kapitalkontos als Veräußerungsgewinn gemäß § 23a EStG 1972 auf den Rechtsnachfolger übergeht (Hinweis Helbich, Umgründungen4, S 532. Der von

Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, § 23a, Textziffer 26, vertretenen Rechtsansicht, die Verrechnungsverluste (Wartetastenverluste) gingen grundsätzlich (im Sinne einer ausnahmsweisen Umwandlung in vortragsfähige Verluste) verloren, vermag sich der VwGH nicht anzuschließen. Denn bei einem Zusammenschluß nach Art 4 StruktVG handelt es sich um eine unveränderte (einkommensteuerrechtliche) steuerliche Fortführung (Rechtsnachfolge) der übertragenden Gesellschaft, weswegen die für Kommanditisten verbliebenen Wartetastenverluste in den Folgejahren im Rahmen der aufnehmenden Gesellschaft verrechnet bzw ausgeglichen werden können (Hinweis Nolz, Die einkommensteuerlichen Bestimmungen im Abgabenänderungsgesetz 1981, ÖStZ 1/82, S 16).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140015.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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