RS Vwgh 1993/5/25 91/07/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1993
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §11;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß im Abwasser enthaltene Stoffe wassergefährdend sind, sagt über die Konsenswidrigkeit ihrer Ableitung noch nichts aus; die Behörde hätte daher Feststellungen darüber treffen müssen, ob die festgestellten Substanzen durch Qualität und Quantität den im Bewilligungsbescheid (hier: durch Betriebstypizität sowie durch Summenparameter) determinierten Konsens überschreiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070058.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten