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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß im Abwasser enthaltene Stoffe wassergefährdend sind, sagt über die Konsenswidrigkeit ihrer Ableitung noch nichts aus; die Behörde hätte daher Feststellungen darüber treffen müssen, ob die festgestellten Substanzen durch Qualität und Quantität den im Bewilligungsbescheid (hier: durch Betriebstypizität sowie durch Summenparameter) determinierten Konsens überschreiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070058.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012