RS Vwgh 1993/5/25 93/04/0013

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/04/0014

Rechtssatz

Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen ging nur von einem ("besonders geräuschintensiven") statt von einer Vielzahl von (hier: aus einer Küche entstammenden) Geräuschen aus; zudem wurde unterlassen, die Geräusche - nicht nur zu quantifizieren, sondern auch - nach ihrer Klangcharakteristik zu qualifizieren. Die insoweit daher nicht nachprüfbaren Aussagen des Sachverständigen bewirken einen gravierenden Mangel des Ermittlungsverfahrens.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040013.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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