Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/04/0014Rechtssatz
Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen ging nur von einem ("besonders geräuschintensiven") statt von einer Vielzahl von (hier: aus einer Küche entstammenden) Geräuschen aus; zudem wurde unterlassen, die Geräusche - nicht nur zu quantifizieren, sondern auch - nach ihrer Klangcharakteristik zu qualifizieren. Die insoweit daher nicht nachprüfbaren Aussagen des Sachverständigen bewirken einen gravierenden Mangel des Ermittlungsverfahrens.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040013.X02Im RIS seit
03.04.2001