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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §358 Abs1;Rechtssatz
§ 376 Z 11 Abs 2 GewO 1973 enthält keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick darauf, daß vor Inkrafttreten der GewO 1973 ein Einschreiten der Behörde unterblieben sei, diese Bestimmung stellt einzig und allein objektiv einerseits auf die Genehmigungstatbestände nach der GewO 1859 und andererseits nach der GewO 1973 ab, nämlich einerseits auf das Fehlen der Genehmigungspflicht nach der früheren Regelung und andererseits auf das Zutreffen der Merkmale der Genehmigungspflicht nach den §§ 74 ff GewO 1973.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040259.X06Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011