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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Rechtssatz
Durch § 9 AVG wird die prozessuale Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, daß die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozeßfähigkeit begründen (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, Randziffer 131).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitHandlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990040223.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011