RS Vwgh 1993/5/25 90/04/0223

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;

Rechtssatz

Durch § 9 AVG wird die prozessuale Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, daß die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozeßfähigkeit begründen (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, Randziffer 131).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990040223.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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