RS Vwgh 1993/5/25 90/04/0223

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990040223.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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