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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990040223.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011