RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0116

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
DVG 1984 §1;
VerwaltungsakademieG §38 Z3;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung der Dienstbehörde über die Zustimmung zur Teilnahme an einem Lehrgang der Verwaltungsakademie kann eine ins einzelne gehende Prüfung und Feststellung der voraussichtlich während eines künfigen Zeitraumes vorliegenden Verwaltungsaufgaben nicht vorgenommen werden. Eine Betrachtung der Aufgaben nach dem tatsächlichen Ablauf der Verwaltungstätigkeiten während des Zeitraums der beantragten Kursteilnahme widerspricht der auf die Zukunft gerichteten Entscheidung. Ist es doch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht feststellbar, welche der Verwaltungstätigkeiten, die dem Beschwerdeführer als Administrator zugewiesen sind, in der genannten Zeit schon abgeschlossen sein werden und welche allenfalls dringlichen Verwaltungstätigkeiten anfallen werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120116.X04

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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