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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Entscheidung der Dienstbehörde über die Zustimmung zur Teilnahme an einem Lehrgang der Verwaltungsakademie kann eine ins einzelne gehende Prüfung und Feststellung der voraussichtlich während eines künfigen Zeitraumes vorliegenden Verwaltungsaufgaben nicht vorgenommen werden. Eine Betrachtung der Aufgaben nach dem tatsächlichen Ablauf der Verwaltungstätigkeiten während des Zeitraums der beantragten Kursteilnahme widerspricht der auf die Zukunft gerichteten Entscheidung. Ist es doch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht feststellbar, welche der Verwaltungstätigkeiten, die dem Beschwerdeführer als Administrator zugewiesen sind, in der genannten Zeit schon abgeschlossen sein werden und welche allenfalls dringlichen Verwaltungstätigkeiten anfallen werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120116.X04Im RIS seit
25.01.2001