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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/24 89/12/0079 1Stammrechtssatz
Der Direktor der Verwaltungsakademie des Bundes hat in erster und der Bundeskanzler in zweiter Instanz in dem von ihnen durchzuführenden "Zulassungsverfahren" lediglich die Tatsache des Vorliegens der Zustimmung der betreffenden Dienstbehörde festzustellen, keinesfalls aber die Gründe, die die Dienstbehörde veranlaßte, gemäß § 38 Z 3 VerwaltungsakademieG in einem konkreten Fall die Zustimmung zu versagen, einer Prüfung zu unterziehen. Die Frage, ob eine Dienstbehörde den gesetzlichen Erfordernissen des § 38 Z 3 VerwaltungsakademieG im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung gerecht wurde oder nicht, ist vielmehr in einem Dienstrechtsverfahren, in welchem der jeweilige Beamte die Möglichkeit hat, eine bescheidmäßige Feststellung seiner Dienstbehörde bezüglich der verweigerten Zustimmung zu begehren und alle in diesem Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfe bis zur Anfechtung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Anspruch zu nehmen, zu klären (Hinweis E 17.10.1979, 921/79, VwSlg 9946 A/1979).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120116.X01Im RIS seit
25.01.2001