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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §10;Rechtssatz
Der Vorwurf der Pflichtverletzung wird von der Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit dem Fernbleiben des Beamten vom Dienst am 21. April 1991 nach einem von ihm gemeldeten Arztbesuch um 10.00 Uhr damit begründet, daß er an diesem Tag ohne weitere Abmeldung nicht mehr zum Dienst gekommen sei. Auch wenn es sich dabei um eine Pflichtverletzung durch Unterlassung handelt, so ist ihr bei der relativ kurzen Dauer des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst, wenn er tatsächlich infolge einer ärztlichen Behandlung dienstunfähig gewesen sein sollte, kein so schwerwiegendes Fehlverhalten zu entnehmen, daß diese Tatsache allein den Kündigungsgrund pflichtwidrigen Verhaltens darstellen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120120.X03Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010