RS Vwgh 1993/5/26 92/03/0108

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0121 E 22. Dezember 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 8 AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Dies ist anhand der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beurteilen (Hinweis E 28.1.1985, 84/10/0270).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030108.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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