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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verfahrensgesetze gebieten es nicht, der Partei des Verwaltungsverfahrens bei der Bestellung eines Sachverständigen das Parteiengehör einzuräumen. Daß der bestellte Sachverständige (zur Begutachtung der Forschungstätigkeit eines Universitätsassistenten) dem Fachbereich des provisorischen Institutsvorstandes des (bf) Universitätsassistenten in einer wissenschaftlichen Tätigkeit nahesteht, vermag die Befürchtung einer Befangenheit an sich nicht zu begründen.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenAbstandnahme vom ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120096.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015