RS Vwgh 1993/5/26 90/13/0155

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §147;
BAO §148;
FinStrG §99 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ARD 4469/22/93, S 7; ARD 4472/48/93, S 6; ARD 4471/53/93, S 6; ARD 4470/26/93, S 6;

Rechtssatz

Abgabenrechtliche Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG sind solche nach § 148 BAO (Hinweis Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Textziffer 9 zu § 99; Dorazil-Harbich, Finanzstrafgesetz, Seite 329; E 3.10.1990, 86/13/0081). Eine gemäß § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführte Prüfung hat in dieser Norm nur den Veranlassungsgrund, nicht aber die verfahrensrechtliche Grundlage. Diese findet sich unverändert in den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (Hinweis ua § 147, § 119, § 166, § 304), woran auch der Umstand nichts ändert, daß die gesondert vorzunehmende finanzstrafrechtliche Beurteilung ermittelter Sachverhalte den Beschränkungen des § 98 Abs 3 und § 98 Abs 4 FinStrG unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130155.X10

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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