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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
§ 58 Abs 1 LDG 1984 untersagt die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich, daß ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, stellt sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim (Hinweis E 12.12.1988, 87/12/0077 und E 19.2.1992, 90/12/0156). Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120170.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009