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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Bgld. FremdenverkehrsG; Fremdenverkehrsbeiträge als gemeinschaftliche Landesabgaben iS des §6 Z4 lita F-VG 1948 (§18 Abs3 FrVG) keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches; keine Bedenken gegen die nach aufhebendem Erk. des VfGH (VfSlg. 9937/1984) getroffene Ersatzregelung über die Behördenzuständigkeit in §23, mit der als Behörde 2. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wurde; Jahresumsatz sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens - durch Pauschalbeträge gemäß §21 Abs3 wird tatsächlich der Fremdenverkehrsnutzen getroffen; keine unsachliche Einteilung der Beitragspflichtigen in Beschäftigungsgruppen - Zuordnung der Beschäftigungsart zu den einzelnen Gruppen erfolgt nach Bedeutung des Nutzens für diese Gruppe; Annahme, daß Ärzte und Rechtsanwälte aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt; unbedenkliches System der Beitragsermittlung; keine Bedenken gegen die Festsetzung eines Höchstbeitrages; einheitliche Regelung im Interesse der Verwaltungsökonomie - Sachlichkeit gleicher Beitragssätze für verschiedene Fremdenverkehrsgemeinden; Bemessungsgrundlage ist ausschließlich der im Bgld. entstandene Umsatz; Erklärung der Gemeinden Rechnitz und Oberpullendorf zu Fremdenverkehrsgemeinden nicht in Widerspruch zu §3 Abs3
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Finanzverfahren Zuständigkeit, Abgaben Landes-European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B24.1986Dokumentnummer
JFR_10138997_86B00024_01