Die Erteilung einer Weisung kann als bloß innerbehördlicher Vorgang niemals Parteienrechte beeinflussen, weil Gegenstand der Gesetzmäßigkeitsprüfung durch den VwGH das ERGEBNIS des weisungsgemäßen Vorgehens in seiner nach Ausschöpfung des Rechtszuges in Erscheinung tretenden Gestalt ist (Hinweis E 3.6.1953, 2709/52).