RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1993
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §57 Abs1;
SchulleiterzulagenV §4 Z8 idF 1977/503;

Rechtssatz

Die Auslegung (der Berufungsbehörde), wonach die Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen "je als eine Klasse zu zählen" seien, wird dem Inhalt der Normen (§ 57 Abs 1 GehG und SchulleiterzulagenV § 4 Z 8) nicht gerecht. Es kommt nämlich auf die organisatorische Stellung der genannten Einrichtungen im Rahmen der Schule an, sodaß nicht auszuschließen ist, daß etwa im Rahmen einer Schule organisatorisch getrennte Einrichtungen derselben Art vorhanden sein könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120219.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten