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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §57 Abs1;Rechtssatz
Die Auslegung (der Berufungsbehörde), wonach die Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen "je als eine Klasse zu zählen" seien, wird dem Inhalt der Normen (§ 57 Abs 1 GehG und SchulleiterzulagenV § 4 Z 8) nicht gerecht. Es kommt nämlich auf die organisatorische Stellung der genannten Einrichtungen im Rahmen der Schule an, sodaß nicht auszuschließen ist, daß etwa im Rahmen einer Schule organisatorisch getrennte Einrichtungen derselben Art vorhanden sein könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120219.X02Im RIS seit
02.07.2001