RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0170

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0288 E 28. April 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Die sich aus den §§ 58 Abs 2 und 60 AVG ergebenden Begründungserfordernisse eines Bescheides schließen u.a. auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im einzelnen stützt. Diese Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den VwGH, seiner Rechtskontrollaufgabe gemäß § 41 Abs 1 VwGG insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide keine inhaltliche Überprüfung "auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelAngenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120170.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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