RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0116

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
DVG 1984 §1;
VerwaltungsakademieG §38 Z3;

Rechtssatz

Die Begründung für die Ablehnung des Antrages des Beamten (dieser ist Professor an einer Bundeshandelsakademie/Bundeshandelsschule) um Zulassung zu einem Führungskräftelehrgang, insbesondere zur Zeit des Schulbeginnes sei die Notwendigkeit der Abwicklung administrativer Angelegenheiten durch den Beamten selbst als Administrator gegeben und eine Vertretung, die mit zusätzlichen Personalkosten verbunden wäre, ausgeschlossen, entspricht dem Sinn des Gesetzes.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120116.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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