Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §57 Abs1;Rechtssatz
Die Auslegung (der bf Direktorin), bei der Bemessung der Dienstzulage komme es auf die Anzahl der an der Schule für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden Sonderräumlichkeiten an, findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 57 Abs 1 GehG richtet sich die Dienstzulagengruppe nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Für die Bedeutung und den Umfang einer Schule sind aber nicht die Anzahl der Räumlichkeiten der Schule, sondern der schulischen Einrichtungen, die dem Unterricht dienen, maßgebend. Dem entspricht auch die Bestimmung des § 4 Z 8 SchulleiterzulagenV. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen kommt es auf die Anzahl der organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120219.X01Im RIS seit
02.07.2001