RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0219

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §57 Abs1;
SchulleiterzulagenV §4 Z8 idF 1977/503;

Rechtssatz

Die Auslegung (der bf Direktorin), bei der Bemessung der Dienstzulage komme es auf die Anzahl der an der Schule für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden Sonderräumlichkeiten an, findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 57 Abs 1 GehG richtet sich die Dienstzulagengruppe nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Für die Bedeutung und den Umfang einer Schule sind aber nicht die Anzahl der Räumlichkeiten der Schule, sondern der schulischen Einrichtungen, die dem Unterricht dienen, maßgebend. Dem entspricht auch die Bestimmung des § 4 Z 8 SchulleiterzulagenV. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen kommt es auf die Anzahl der organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120219.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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