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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 51a AVG hat im Verwaltungsstrafverfahren nur für die Zeugen Bedeutung. Eine Beteiligtenvernehmung als Beweismittel ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen. Es gilt nämlich § 51 AVG, an welche Regelung § 51a AVG anknüpft im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG nicht. In diese Richtung weist auch § 64 Abs 1 iVm Abs 3 VStG.
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030124.X01Im RIS seit
27.12.2001