RS Vwgh 1993/5/26 92/03/0124

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AVG §51;
AVG §51a;
VStG §24;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs3;

Rechtssatz

§ 51a AVG hat im Verwaltungsstrafverfahren nur für die Zeugen Bedeutung. Eine Beteiligtenvernehmung als Beweismittel ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen. Es gilt nämlich § 51 AVG, an welche Regelung § 51a AVG anknüpft im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG nicht. In diese Richtung weist auch § 64 Abs 1 iVm Abs 3 VStG.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030124.X01

Im RIS seit

27.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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