RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0145

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
AVG §63;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3;
LDG 1984 §12 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand hängt von der Rechtskraft des Bescheides ab, mit der sie ausgesprochen wird. Der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand wird unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft des Bescheides wirksam: 1)

Wenn die oberste Dienstbehörde entschieden hat, mit der Zustellung des Bescheides; 2) wenn die nachgeordnete Dienstbehörde entschieden hat und a) der Beamte auf ein Rechtsmittel verzichtet, mit der Abgabe der Verzichtserklärung; oder b) der Beamte kein Rechtsmittel ergreift, mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist; oder c) das Rechtsmittel zurückzieht mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120145.X02

Im RIS seit

04.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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