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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand hängt von der Rechtskraft des Bescheides ab, mit der sie ausgesprochen wird. Der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand wird unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft des Bescheides wirksam: 1)
Wenn die oberste Dienstbehörde entschieden hat, mit der Zustellung des Bescheides; 2) wenn die nachgeordnete Dienstbehörde entschieden hat und a) der Beamte auf ein Rechtsmittel verzichtet, mit der Abgabe der Verzichtserklärung; oder b) der Beamte kein Rechtsmittel ergreift, mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist; oder c) das Rechtsmittel zurückzieht mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120145.X02Im RIS seit
04.09.2001