RS Vwgh 1993/5/26 90/13/0155

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119;
BAO §184 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ARD 4469/22/93, S 7; ARD 4472/48/93, S 6; ARD 4471/53/93, S 6; ARD 4470/26/93, S 6;

Rechtssatz

Die aus der Verletzung der Pflicht des § 119 BAO durch den Abgabepflichtigen herrührende Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs 2 BAO verlagert die Beweislast derart, daß die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte enthoben ist, mit denen der Abgabepflichtige den ungeklärten Vermögenszuwachs verdient hat (Hinweis E 27.3.1973, 2127/71; E 24.11.1987, 86/14/0098; E 4.9.1992, 90/13/0164). Das bedeutet aber nur, daß die Abgabenbehörde dem Steuerpflichtigen die verheimlichten Geschäfte seiner festgestellten Einkunftsarten nicht nachweisen muß, mit denen er sein Vermögen im aufgefundenden Ausmaß vermehrt hat, und ist insoweit eine zwangsläufige Konsequenz der Schätzungsbefugnis. Keine rechtliche Grundlage bietet § 184 BAO der Behörde aber dafür, vorgefundenes Vermögen unter einer in ihrem Vorliegen bei einem Abgabepflichtigen gar nicht erwiesenen Einkunftsart schätzungsweise anzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130155.X24

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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