RS Vwgh 1993/5/26 92/03/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0064 E 4. Juli 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Strafbemessung ist das Wohlverhalten des Bf nach Verwirklichung des Straftatbestandes im Allgemeinen nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030008.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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