RS Vwgh 1993/5/26 90/13/0155

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6 Z2;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ARD 4469/22/93, S 7; ARD 4472/48/93, S 6; ARD 4471/53/93, S 6; ARD 4470/26/93, S 6;

Rechtssatz

Wird bei einer Anteilsübertragung zwischen Gesellschaftern einer GmbH der ausscheidende Gesellschafter mit Wirtschaftsgütern der Gesellschaft abgefunden, stellt dies in Höhe des objektiven Wertes dieser Wirtschaftsgüter eine Vorteilsgewährung an den den Anteil erwerbenden Gesellschafter dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Gesellschaftsanteile der verbleibenden und des anteilserwerbenden Gesellschafters durch einen solchen Vorgang in ihrem Wert beeinflußt worden sein mögen. Dem Zufluß des mit der Schuldtilgung eingetretenen Vermögensvorteils kann nicht aufrechnungsweise der bei der tilgenden Gesellschaft dadurch eingetretene Vermögensnachteil im Umweg der Minderung des Beteiligungswertes entgegengehalten werden. Schwankungen des Beteiligungswertes sind bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 nämlich einkommensteuerrechtlich unbeachtlich, während bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und § 5 EStG 1972 die Beurteilung einer Minderung des Beteiligungswertes auch die Einbeziehung der vielfältigen weiteren, den Teilwert bestimmenden Faktoren erfordern würde (Hinweis E 29.4.1992, 90/13/0228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130155.X29

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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