RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0170

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §58 Abs1;

Rechtssatz

Der Bewilligung des Karenzurlaubes (hier: für die Dauer eines weiteren Schuljahres) stehen zwingende dienstliche Gründe entgegen, wenn für die Landeslehrerin während der vorgesehenen karenzurlaubsbedingten Abwesenheit vom Dienst kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120170.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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