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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §58 Abs1;Rechtssatz
Der Bewilligung des Karenzurlaubes (hier: für die Dauer eines weiteren Schuljahres) stehen zwingende dienstliche Gründe entgegen, wenn für die Landeslehrerin während der vorgesehenen karenzurlaubsbedingten Abwesenheit vom Dienst kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120170.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009