RS Vwgh 1993/5/26 93/12/0015

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §38 Abs4;

Rechtssatz

Besteht das wichtige dienstliche Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 ausschließlich an der Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Dienststelle, so erübrigt sich eine Prüfung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse gem § 38 Abs 3 BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120015.X03

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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