RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0038

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/01 Hochschullehrer

Norm

BDG 1979 §176 Abs4;
BDG 1979 §5 Abs2;
BDG 1979 §8 Abs3;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs10;

Rechtssatz

Die Weiterbestellung eines Universitätsassistenten nach Art VI Abs 10 HochschullehrerdienstrechtsG ist eine Ernennung (neuerliche Verleihung der bisher innegehabten Planstelle) oder jedenfalls ein ernennungsähnlicher Rechtsakt. Aus dem BDG 1979 ist abzuleiten, daß Ernennungen grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen dürfen (vgl dazu zB die Ausnahmebestimmung nach § 5 Abs 2 oder § 8 Abs 3 BDG 1979). Dies bestätigt auch § 176 Abs 4 BDG 1979. Auch wenn es im Fall des Art VI Abs 10 HochschullehrerdienstrechtsG keine mit § 176 Abs 4 BDG 1979 vergleichbare Anordnung gibt, läßt sich daraus keinesfalls ableiten, der Gesetzgeber hätte bei Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses durch ein neuerlich befristetes Dienstverhältnis eine Besserstellung herbeiführen wollen, zumal dies einer ausdrücklichen Anordnung bedurft hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120038.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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