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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §176 Abs4;Rechtssatz
Die Weiterbestellung eines Universitätsassistenten nach Art VI Abs 10 HochschullehrerdienstrechtsG ist eine Ernennung (neuerliche Verleihung der bisher innegehabten Planstelle) oder jedenfalls ein ernennungsähnlicher Rechtsakt. Aus dem BDG 1979 ist abzuleiten, daß Ernennungen grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen dürfen (vgl dazu zB die Ausnahmebestimmung nach § 5 Abs 2 oder § 8 Abs 3 BDG 1979). Dies bestätigt auch § 176 Abs 4 BDG 1979. Auch wenn es im Fall des Art VI Abs 10 HochschullehrerdienstrechtsG keine mit § 176 Abs 4 BDG 1979 vergleichbare Anordnung gibt, läßt sich daraus keinesfalls ableiten, der Gesetzgeber hätte bei Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses durch ein neuerlich befristetes Dienstverhältnis eine Besserstellung herbeiführen wollen, zumal dies einer ausdrücklichen Anordnung bedurft hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120038.X03Im RIS seit
12.06.2001