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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ist über den Vorrückungsstichtag des Beamten kein gesonderter Bescheid ergangen, sondern ist dessen Feststellung vielmehr in dem unter den eingeschränkten Formerfordernissen des § 10 DVG 1984 ausgefertigten Ernennungsdekret erfolgt, so hat diese Vorgangsweise zwar nicht dem Gesetz entsprochen, ändert aber nichts daran, daß dem Abspruch über den Vorrückungsstichtag Bescheidqualität beizumessen ist. Die Rechtkraft dieses Bescheides steht einer neuen Entscheidung der Sache entgegen. Eine Konkretisierung des Tatbestandes des § 12 Abs 3 GehG kann zwar nicht vor dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgen, doch steht (im Beschwerdefall)fest, daß sich eine wesentliche Änderung in der Tätigkeit des Beamten nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht ergeben hat, der unter den weiteren Voraussetzungen der positiven Ermessensübung die Erlassung eines neuen Bescheides ermöglichen würde (Hinweis E 18.5.1981, 383/80 und E 5.3.1987, 85/12/0103).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120144.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011