RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0144

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §10;
GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Ist über den Vorrückungsstichtag des Beamten kein gesonderter Bescheid ergangen, sondern ist dessen Feststellung vielmehr in dem unter den eingeschränkten Formerfordernissen des § 10 DVG 1984 ausgefertigten Ernennungsdekret erfolgt, so hat diese Vorgangsweise zwar nicht dem Gesetz entsprochen, ändert aber nichts daran, daß dem Abspruch über den Vorrückungsstichtag Bescheidqualität beizumessen ist. Die Rechtkraft dieses Bescheides steht einer neuen Entscheidung der Sache entgegen. Eine Konkretisierung des Tatbestandes des § 12 Abs 3 GehG kann zwar nicht vor dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgen, doch steht (im Beschwerdefall)fest, daß sich eine wesentliche Änderung in der Tätigkeit des Beamten nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht ergeben hat, der unter den weiteren Voraussetzungen der positiven Ermessensübung die Erlassung eines neuen Bescheides ermöglichen würde (Hinweis E 18.5.1981, 383/80 und E 5.3.1987, 85/12/0103).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120144.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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